Über die Schutzwürdigkeit des Lebens

Stefan Groß

Die Diskussionen über Würde und Schutzbedürftigkeit des Embryos, die Fragen nach den Grenzen molekularer Forschung, die Pro- und Contradiskussionen sowohl um Erlaubnis und Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID oder PGD) als auch Diskussionen über die pränatale Untersuchung (PND) stehen derzeit im Mittelpunkt von Medizin, Ethik, Theologie und Recht. Während die Bundesärztekammer eine Erlaubnis – unter fest gesetzten Rahmenbedingungen – der PID fordert, lehnen die christlich-katholische Kirche und die durch den Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission dieses diagnostische Verfahren weiterhin ab. Für viele Christen beginnt menschliches Leben mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Jede Manipulation am Embryo stellt damit bereits einen Eingriff dar, der nicht zu tolerieren ist. Man befürchtet, daß durch die moderne Medizintechnik alle Grenzen überschritten werden – das berühmte Dammbruchargument. Der Mensch, so der Vorwurf, greift dann in die Schöpfung ein, wenn er sich anmaßt, über Leben und Tod zu entscheiden, wenn er zu einem frühen Zeitpunkt bereits über die Lebenswürdigkeit des Embryos nachdenkt, der dann, weil sich eben Krankheitsmerkmale herausstellen, die nicht akzeptiert werden, verworfen wird.

Es herrscht aber nicht nur im christlichen Lager Angst vor einem medizinischen Verfahren wie der PID, auch viele Nichtreligiöse stellen dieses diagnostische Verfahren in Frage. Ein Blick in die deutsche Geschichte zeigt, daß der Gedanke einer „Auswahl“ nicht nur Fiktion, sondern Realität war. Im Nationalsozialismus fand diese genetische Selektion im sogenannten T 4 Euthanasieprojekt von 1939 ihren Höhepunkt.

Viele Mediziner sehen heute in der PID (einer Diagnostik an einem in vitro, im Labor, befindlichen Embryo vor einem (möglichen) Transfer in den mütterlichen Organismus) die Möglichkeit, Paaren mit Erbkrankheiten die Chance zu verschaffen, ein gesundes Kind zu bekommen. Bei der PID handelt es sich um ein neuartiges Verfahren, das zugleich für eine neue Qualität in der Gendiagnostik steht. Die PID wird nach dem dritten, beziehungsweise vierten Tag im sogenannten Achtzellstadium vorgenommen. Jede einzelne Zelle ist zu diesem Zeitpunkt totipotent. Aus jeder einzelnen Zelle kann sich also ein kompletter Organismus entwickeln. Bei dem Verfahren werden dann dem Embryo zwei Zellen entnommen, deren Erbgut (DNA) auf das Vorliegen krankheitsrelevanter Merkmale untersucht wird, auf Erbkrankheiten oder schwere Behinderungen. Dabei werden die entnommenen Zellen, bedingt durch die Untersuchungsverfahren, zerstört. Im Falle eines entsprechenden Befundes wird der Embryo vernichtet und nicht in die Gebärmutter übertragen. Auch eine Untersuchung im Hinblick auf nicht-krankheitsrelevante Merkmale ist durch dieses Verfahren möglich. So kann ein Embryo auch dahingehend untersucht werden, ob er als möglicher Organ- oder Gewebespender für ein bereits lebendes Geschwisterkind in Frage kommen könnte. Möglich ist es aber auch, daß gesunde Embryonen nicht in den mütterlichen Organismus eingepflanzt werden.1

Bereits vor zweihundert Jahren beschäftigte sich Krause in seiner „Sittenlehre“ und „Rechtsphilosophie“2 mit moralischen und rechtlichen Fragen zur Schutzwürdigkeit sowohl des ungeborenen als auch des geborenen Lebens. Da er seine Rechts- und Moralphilosophie auch aus theologisch-metaphysischen Axiomen heraus ableitet, begreift er bereits das embryonale Leben als unantastbar. Im Unterschied zu Platon und Aristoteles distanziert er sich von jeder Art von Eugenik.3 Denn: Nicht nur dem geborenen Menschen, sondern schon dem Embryo kommt das Recht auf Leben zu.

Der Eisenberger Denker unterscheidet aber nicht – wie heutzutage üblich – zwischen einer Schutzwürdigkeit, die dem menschlichen Embryo unabhängig von seinen Leistungen und Fähigkeiten (Leistungstheorie4) einerseits und einer sogenannten zeitlichen abzustufenden Schutzwürdigkeit (abgestufter Lebensschutz)5 anderseits zukommt, die seinen aktuellen Fähigkeiten innerhalb seiner embryonalen Entwicklungsstufe zugesprochen werden kann. Krause gilt eher als Vertreter der sogenannten „Mitgifttheorie“, die davon ausgeht, daß die Würde des Menschen eine diesem eigene Qualität sei, die ein von Gott (christlich-religiöse Variante) oder ein von der Natur (naturrechtlich-idealistische Variante) mitgegebener Wert ist.

Jedes Wesen hat nicht nur von Anfang an ein Recht auf Schutzwürdigkeit, sondern einen Anspruch auf Rechtsschutz, den es selbst nicht einklagen kann, der aber vom Elternpaar eingefordert wird. Es handelt sich ja, wie Krause betont, schon beim Embryo um eine Lebensform, die nicht potentiell, sondern reell ein Mensch ist.

Krause geht es immer wieder um die Frage nach der rechtlichen Absicherung der Schutzwürdigkeit. So verwundert es nicht, daß er bereits in seiner ersten Schrift – der „Grundlage des Naturrechts oder philosophischer Grundriss des Ideals des Rechtes“ von 1802/03 – einen Katalog von Rechtspflichten und Rechtsverpflichtungen vorlegt. Er streitet nicht nur für das Eherecht, das Recht auf Persönlichkeitsbildung, das Recht auf Sexualität, das Recht auf Unantastbarkeit der Würde einzelner Personen und einer Gemeinschaft von Personen, sondern betont, daß jedem Wesen ein unbedingtes Recht zukommt.6 Frauen in der Schwangerschaft stehen zum Beispiel besondere Rechte zu, wobei das Recht „auf vollständige Freiheit von allen Geschäften“, von schwerer Arbeit beispielsweise dazugehört.7

Wie bereits betont, geht es Krause aus rechtlicher und aus metaphysisch-theologischer Sicht um die Schutzbedürftigkeit des Lebens. Vor diesem Hintergrund entwickelt er einen Rechtsschutz, der besagt: Das Recht auf Leben ist nicht an körperlichen oder seelischen Schädigungen meßbar. Dennoch muß es eine Ausnahme von der Regel geben, wenn das Leben der Mutter beispielsweise auf dem Spiel steht. Zeichnen sich mögliche Komplikationen bei der Schwangerschaft ab, läßt Krause „Abwehrrechte“ gelten. Das Recht, ein Kind nicht zu bekommen, steht nicht im Widerspruch zu der von ihm geforderten Heiligkeit des Lebens. Das Recht der Mutter, ihr Leben zu schützen, ist ein „Abwehrrecht“. Dabei handelt es sich aber um Ausnahme- oder Notsituationen. Nicht weil das Kind möglicherweise behindert sein könnte, ist die Abtreibung erlaubt, sondern weil die Mutter selbst ein Recht auf Leben hat, ist die Abtreibung kein Rechtsverstoß. Nur in diesem eingeschränkten Fall darf die Abtreibung zu keiner strafrechtlichen Verfolgung führen.

Krause denkt nicht nur an diejenigen Personen, die aufgrund ihrer leiblichen und geistigen „Intaktheit“ Rechtsansprüche und Rechtsforderungen einklagen können, sondern an all jene, die aufgrund von Behinderungen nicht in der Lage sind, ihren Rechtsansprüchen selbständig Geltung zu verschaffen.

Trotz ihres „Unglücks“ sind „Rechtsbedürfnisse“ vorhanden, Behinderte können keineswegs „rechtsunfähig sein oder werden“.8 Krause fordert nicht nur ein Recht auf Leben, sondern ein uneingeschränktes Recht, behinderte Menschen entweder als Rechtssubjekte in die Gesellschaft (subjektiv) oder in die allgemeine Rechtsperson des Staates (objektiv) einzugliedern, denn jeder „Leib“ gehört der „Sorgfalt Aller an [...]“.9 „Schon Geburten ungesunder, verkrüppelter und verstümmelter Kinder werden nicht gänzlich verhütet werden können. Man lasse diese Kinder am Leben und verpflege sie öffentlich. Suche ihr körperliches Unglück und Leiden zu mindern oder aufzuheben, bilde und beschäftige sie ihrem beschränkten Zustand gemäß.“10 Es obliegt dabei der Familie (subjektiv) und dem Staat (objektiv), die Unverletzbarkeit der Würde des Behinderten anzuerkennen, um ihm ein Leben zu verschaffen, das „heilig und unverletzlich sein muss“.11

Der Gedanke der Schutzwürdigkeit zeigt in aller Deutlichkeit den wertkonservativen Standpunkt Krauses. Ein utilitaristisches Denken, wie es heutzutage Peter Singer propagiert, würde er radikal zurückweisen. Singer distanziert sich nicht nur von der christlichen Tradition abendländischer Pflicht- und Wertvorstellungen, er plädiert für eine Ethik, die mit dem traditionellen Menschenbild (der Mensch als Ebenbild Gottes, die Heiligkeit der Schöpfung, die Unantastbarkeit der Würde) radikal bricht. Er plädiert nicht nur für die aktive Sterbehilfe, er argumentiert vor allem – aus der Sicht der Tierethik –, daß das Selbstbewußtsein einen Menschen erst zur Person mache. Hochentwickelte Tiere haben nicht nur ein ausgeprägteres Schmerzempfinden, das den menschlichen Schmerzen gleichgestellt ist, sie haben eine Art von Selbstbewußtsein – zumindest höhere Primaten –, das ausgeprägter als bei einem Embryo in dem frühen Stadium seiner Entwicklung ist. Singer fordert daher nicht nur eine neue Form von Tierhaltung, kritisiert Massentierhaltung und plädiert für eine schmerzlose Tötung, sondern glaubt, daß Abtreibung bis zum 7. Monat kein ethisches Problem darstelle, weil der Fötus bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Selbstbewußtsein habe. Er geht dabei von einem präferenzutilitaristischen Denkansatz aus, in dessen Mittelpunkt die Forderung des größtmöglichen Glücks für eine größtmögliche Zahl von Personen steht. Die Präferenzen der vernunftbegabten Lebewesen sind gewichtiger als die von nicht vernunftbegabten Wesen. Ohne Gehirn kein Mensch.

Darüber zu entscheiden, ob ein Leben lebenswert ist, ob es möglicherweise schwere Behinderungen aufweist, diese Frage stellt sich aus der Sicht von Krauses Metaphysik gar nicht. Denn: Die Würde des Menschen, sowohl des ungeborenen als auch als geborenen, ist eben unantastbar. Wie der katholische Denker Robert Spaemann, der mit aller Nachdrücklichkeit heutzutage daran festhält, Stammzellforschung, therapeutisches und somatisches Klonen, die PID weiterhin zu verbieten, weil der Mensch ein Bild Gottes ist (Imago Dei-Lehre), er also (schon als Embryo) nicht verbraucht oder verzweckt werden darf, so argumentiert auch Krause. Auch der Philosoph Honnefelder vertritt heutzutage diese Position. Der Status des Menschseins kommt, wie er betont, nicht nur dem geborenen Menschen zu, sondern bereits dem ungeborenen Lebewesen, das sich zu einem Mensch entwickelt. Honnefelder weist sowohl die Position einer „Theorie von Rechten“ als auch den „Präferenzutilitarismus“ zurück. Der Status des Embryos, ihn zu schützen, ist weder von seiner Schmerzempfindlichkeit noch von utilitaristischen Erwägungen, wie sie Singer einklagt, abhängig. Wie Jürgen Habermas geht er davon aus, den „Achtungsanspruch“ des Lebens um die Forderung zu erweitern, den ungeborenen Menschen‚ in Antizipation seiner Bestimmung wie eine zweite Person zu behandeln, die sich, wenn sie geboren würde, zu dieser Behandlung verhalten würde.

Bereits vor 200 Jahren hält Krause an der Heiligkeit des Lebens fest. Es gilt, so sein ethischer Standpunkt, nicht nur den anderen Menschen als Bild Gottes zu begreifen, sondern auch und insbesondere den Behinderten, Bewußtsein oder Selbstbewußtsein, dies spielt dabei gar keine Rolle.

Von seiner „Rechtsmetaphysik“ aus gesehen, sind alle Menschen, ob behindert oder nicht, würdige Repräsentanten, würdige Glieder innerhalb der staatlichen Ordnung. Sie sind als Rechtspersonen anzuerkennen, die mit ihrer Lebensbeschränkung, mit ihrer Endlichkeit, auskommen müssen. Die Gesellschaft ist für Krause nur so gut, insofern es ihr gelingt, den anderen Menschen (hier den Behinderten) mit einzugliedern, denn nur so wird sie zu einem harmonischen Organismus, zu einer Synthese höherer Menschlichkeit. Diese anzustreben, darin begreift er das Ideal der Zukunft, seine Idee des „Menschheitbundes“ im Keim bereits wirkend. Er sieht aber auch, daß dieses Ideal nur in Anfängen umgesetzt ist, sein Ziel noch in weiter Ferne liegt. So lange die Frage nach dem Status des Behinderten immer noch gestellt wird, solange versucht wird, diesen aus der Gesellschaft auszugliedern, solange ist dieses Ideal, daß die ganze Schöpfung (als Produkt göttlicher Entfaltung) zu achten und zu schützen ist, noch aufgegeben.

Würde um jeden Preis – darum geht es Krause, diese zu sichern, bleibt das Anliegen seiner Rechtsphilosophie, die er einerseits auf analytischem, andererseits auf deduktivem Weg entwickelt. Menschsein bedeutet für ihn unbedingtes Würdig-Sein, denn nur auf diesem Weg ist es möglich, daß keiner aus der Gesellschaft ausgegliedert wird. Dafür macht er seine Metaphysik des Rechts stark, die einen Theismus in den Mittelpunkt stellt, der sich von je individuellen und persönlichkeitsbezogenen Vorstellungen vom Leben (Utilitarismus) distanziert.

Ein Verfahren wie die PID würde Krause daher ablehnen, wenn sie vor dem Hintergrund durchgeführt wird, mögliche Behinderungen frühzeitig zu erkennen, um dann zu selektieren, weil sich das Behindertsein nicht mit den „idealen“ Vorstellungen einer nur auf Optimierung und Leistungskapazität zielenden Gesellschaft verträgt. Die Gesellschaft bleibt Spiegel und Abbild der göttlichen Ordnung, sie ist aber keine, der nur egoistisch-motivierte Nützlichkeitserwägungen zugrunde liegen dürfen. Der Mensch ist mehr als nur ein Spielball; über ihn zu verfügen, ihn als Zweck eigener Selbstvervollkommnungsstrategien zu gebrauchen, ihn als Idealtyp im Sinne Nietzsches zu funktionalisieren, dies alles wären für Krause abwegige Vorstellungen. Man muß eben, und dafür steht sein Denken und macht dieses auch so sympathisch, auch das Differente, die Verschiedenheit, also auch das Behindertsein „ertragen“, sich mit diesen Menschen solidarisieren, sich ihrer annehmen, da das Aushalten dieser Differenz-Erfahrung den Menschen erst zu dem werden läßt, der er ja eigentlich sein soll, zu jenem Mitarbeiter Gottes auf Erden.


1 Vgl. zur Thematik H. Hofmann: Die versprochene Menschenwürde, Archiv des öffentlichen Rechts (AöR) 1993, S. 353ff. Vgl. hierzu N. Luhmann: Grundrechte als Institution, 41999. Vgl. D. Lorenz: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In: J. Isensee und P. Kirchhof, (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, Heidelberg 22001.Vgl. M. Düwell, D. Mieth, u. B. Roll (Hrsg.): Ethik in der Medizin, Bd. 11, Supplement 1, 1999. Von der prädiktiven zur präventiven Medizin – Ethische Aspekte der Präimplantationsdiagnostik, Heidelberg und Berlin 1999. Vgl. J. Nida-Rümelin: „Keine Verletzung der Menschenwürde“, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 4. Januar 2001, S. 3. Vgl. H. Schmoll: Wann wird der Mensch ein Mensch?, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 31. Mai 2001, S. 10. Vgl. O. Höffe, L. Honnefelder, J. Isensee, u. P. Kirchhof (Hrsg.): Gentechnik und Menschenwürde. An den Grenzen von Ethik und Recht, Köln 2002. Siehe auch: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 50, 11. Dezember 1998. Deutsches Ärzteblatt 97, Heft 9, 3. März 2000.

2 Zur Rechtsphilosophie Krauses vgl. P. Landau: Karl Christian Friedrich Krauses Rechtsphilosophie. In: Kodalle 1985, S. 82-90. Vgl. ders.: Karl Christian Friedrich Krause und Christian Wolff. Zu den Wurzeln des ‚Krausismo‘ im deutschen Naturrecht. In: Rechtsentstehung und Rechtskultur. Heinrich Scholler zum 60. Geburtstag, hg. v. Philipps und Wittman, Heidelberg 1991, S. 127-136.

3 Von einem Lebensrecht des ungeborenen Lebens in der griechischen Polis kann keine Rede sein. Vgl. dazu R. Jütte: Geschichte der Abtreibung – Von der Antike bis zu Gegenwart, München 1993, S. 30.

4 Vgl. B. Pieroth u. B. Schlink (Hrsg.): Grundrechte Staatsrecht II, Heidelberg 172001, S. 357.

5 Vgl. Rüpp-v. Brünneck: In: BverfGE, S. 39, S. 68, S. 80.

6 Krause: Grundlage des Naturrechtes oder philosophischer Grundriss des Ideales des Rechtes. Erste Abtheilung. Zweite, aus dem handschriftlichen Nachlasse des Verfassers vermehrte Auflage, hg. v. G. Mollat, Leipzig 1890.

7 A.a.O., S. 125.

8 Krause: Grundlage des Naturrechtes, Zweite Abtheilung (1890), S. 149.

9 A.a.O., S. 186.

10 A.a.O., S. 189.

11 Ebda.